AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der KunzTechnologieService GmbH (im Folgenden KTS genannt)

Stand 01.01.2014

 

1 Allgemeines

 

1.1 Die KTS erbringt Dienstleistungen in Form von Beratung/ Konzeptfindung insbesondere auf den Gebieten der Arbeits- und Maschinensicherheit, der Konstruktion sowie der Ersatzteilversorgung für technischen Anlagen.

 

1.2 Der Auftraggeber erkennt die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils gültigen allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Preisliste an. Abweichende Geschäftsbedingungen einzelner Auftraggeber können grundsätzlich nicht anerkannt werden.

 

1.3 Nebenabreden, Zusagen und sonstige Erklärungen der Mitarbeiter von KTS oder der von ihnen eingeschalteten Fachdienstleister sind nur dann bindend, wenn sie von der KTS ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Abänderungen dieser Klausel.

 

2 Durchführung des Auftrages

 

2.1 Die von KTS angenommenen Aufträge werden durchgeführt nach den anerkannten Regeln der Technik und - soweit nicht entgegenstehende Abmachungen schriftlich vereinbart sind - in der bei KTS üblichen Handhabung. Keine Verantwortung wird übernommen für die Richtigkeit der den Prüfungen zugrunde liegenden Sicherheitsprogramme oder Sicherheitsvorschriften, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

 

2.2 Der Umfang der Arbeiten von KTS wird bei der Erteilung des Auftrages schriftlich festgelegt. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages Änderungen oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfanges, sind diese vorab zusätzlich und schriftlich zu vereinbaren. Der Auftraggeber hat in diesem Fall das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, falls ein Festhalten am Vertrag im Hinblick auf die Änderungen oder Erweiterungen ihm nicht mehr zugemutet werden kann. Der Auftraggeber hat jedoch gemäß § 649 BGB die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung zu bezahlen.

 

3 Fristen, Verzug, Unmöglichkeit

 

3.1 Die von KTS angegebenen Auftragsfristen sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.

 

3.2 Sofern KTS eine verbindliche Auftragsfrist aus Gründen, die sie zu vertreten hat, überschreitet und dadurch in Verzug gerät, ist der Auftraggeber berechtigt, soweit er wegen des Verzuges einen Schaden erlitten hat, eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche Verzug von 1 % des aufgrund dieses Verzuges rückständigen Auftragswertes bis zu insgesamt 25 % des aufgrund dieses Verzuges rückständigen Auftragswertes geltend zu machen. Für weitergehende Schadensersatzansprüche gelten die Regelungen in Ziffer 5.

 

3.3 Setzt der Auftraggeber KTS nach Fälligkeit der Leistung eine angemessene Nachfrist und lässt KTS diese Frist verstreichen oder wird KTS die Leistung unmöglich, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und - sofern KTS ein Verschulden trifft - Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. §§ 281, 323 BGB bleiben unberührt.

 

4 Gewährleistung

 

4.1 Die Gewährleistung von KTS umfasst nur die ihr gemäß Ziffer 2.1 ausdrücklich in Auftrag gegebenen Leistungen. Eine Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit und das Funktionieren der betreffenden Gesamtanlage, zu der die begutachteten oder geprüften Teile gehören, wird damit nicht übernommen; insbesondere trägt KTS keine Verantwortung für Konstruktion, Materialauswahl, und Bau der untersuchten Anlagen, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrages sind. Auch in letzterem Fall werden die Gewährleistungspflicht und die rechtliche Verantwortung des Herstellers weder eingeschränkt noch übernommen.

 

4.2 Die Gewährleistungspflicht von KTS ist zunächst beschränkt auf die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Schlägt die Nacherfüllung fehl, d.h., wird sie unmöglich oder dem Auftraggeber unzumutbar oder von KTS unberechtigt verweigert oder ungebührlich verzögert, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

 

4.3 Außer in den Fällen des Verbrauchsgüterkaufs sowie der unter § 651 BGB fallenden Verbraucherverträge verjähren Ansprüche auf Nacherfüllung, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages, die nicht der Verjährung des § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, nach einem Jahr ab Gefahrenübergang.

 

4.4 Aufwendungsersatzansprüche gemäß § 635 Abs. 2 BGB bleiben unberührt.

 

5 Haftung

 

5.1 KTS haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn KTS diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder wenn KTS fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht („Kardinalpflicht“) verletzt hat. KTS haftet im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten stets nur für den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

 

5.2 Soweit KTS im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gemäß vorstehender Ziffer 5.1 für fahrlässig verursachte Schäden haftet, ist deren Ersatzpflicht jedoch der Höhe nach je Schadensfall begrenzt auf:

 

      1.000.000,00 EUR für Sachschäden

 

         500.000,00 EUR für Vermögensschäden.

 

5.3 Eine Haftung für Schäden, die durch die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten infolge einfacher Fahrlässigkeit verursacht worden sind, ist ausgeschlossen.

 

5.4 „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Auftraggebers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf.

 

5.5 Der in Ziffern 5.1-5.3 enthaltene Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Ansprüche aus einer Beschaffenheitsgarantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

5.6 Der Auftraggeber hat etwaige Schäden, für die KTS haften soll, unverzüglich KTS schriftlich anzuzeigen.

 

5.7 Soweit Schadensersatzansprüche gegen KTS ausgeschlossen oder begrenzt sind, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe, Sachverständigen und sonstiger Mitarbeiter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von KTS.

 

5.8 Außer in den Fällen des Verbrauchsgüterkaufs sowie der unter § 651 BGB fallenden Verbraucherverträge verjähren Schadensersatzansprüche, die nicht der Verjährung des § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, nach einem Jahr ab Gefahrenübergang.

 

5.9 Unabhängig davon ist der Auftraggeber verpflichtet, die üblichen Versicherungen gegen unmittelbare oder mittelbare Schäden abzuschließen.

 

6 Vergütungs - und Zahlungsbedingungen

 

6.1 Für die Berechnung der Leistungen gelten die Entgelte nach dem jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Leistungsverzeichnis von KTS, soweit nicht ausdrücklich ein Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage schriftlich vereinbart ist. Bei Fehlen eines gültigen Leistungsverzeichnisses sind in jedem Fall einzelvertragliche Regelungen zu treffen.

 

6.2 Angemessene Kostenvorschüsse können verlangt werden und/ oder Teilrechnungen entsprechend den bereits erbrachten Leistungen können gestellt werden. Teilrechnungen müssen nicht als solche bezeichnet sein. Der Erhalt einer Rechnung bedeutet nicht, dass KTS damit den Auftrag vollständig abgerechnet hat.

 

6.3 Die gem. Ziff. 6.2 und/ oder durch Schlussrechnung nach Abnahme des Werkes in Rechnung gestellten Entgelte sind sofort nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Während des Verzugs des Auftraggebers hat KTS für den offenen Rechnungsbetrag einen Zinsanspruch gegen  den Auftraggeber in Höhe von 8 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz. Der Auftraggeber kommt durch Mahnung oder spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug. Wird ein nach dem Kalender bestimmtes Zahlungsziel vereinbart, kommt der Auftraggeber mit Ablauf des Zahlungszieles in Verzug. § 286 BGB bleibt unberührt.

 

6.4 Die Entgelte verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe. Die Umsatzsteuer wird bei Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.

 

6.5 Beanstandungen der Rechnungen von KTS sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich begründet mitzuteilen.

 

7 Geheimhaltung, Urheberrecht, Datenschutz

 

7.1 Von schriftlichen Unterlagen, die KTS zur Einsicht überlassen und die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, darf KTS Abschriften zu ihren Akten nehmen.

 

7.2 KTS, ihre Mitarbeiter und Fachkräfte für Arbeitssicherheit werden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die bei der Ausübung der Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, außerhalb der Durchführung des Auftrages nicht unbefugt offenbaren und verwerten.

 

7.3 KTS verarbeitet und nutzt auch personenbezogene Daten ausschließlich für eigene Zwecke innerhalb der KTS. Die Weitergabe von Daten erfolgt nur an verbundene Gesellschaften i.S. des § 15 AktG. Dazu setzt sie auch automatische Datenverarbeitungsanlagen ein. Zur Erfüllung der Datensicherungsanforderungen der Anlage zu § 9 BDSG hat sie technisch-organisatorische Maßnahmen getroffen, die die Sicherheit der Datenbestände und der Datenverarbeitungsabläufe gewährleisten. Die mit der Verarbeitung beschäftigten Mitarbeiter sind auf das BDSG verpflichtet und gehalten, sämtliche Datenschutzbestimmungen strikt einzuhalten.

 

8 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht

 

8.1 Gerichtsstand für die Geltendmachung von Ansprüchen für beide Vertragspartner ist der Sitz von KTS, soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 Zivilprozessordnung vorliegen.

 

8.2 Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz von KTS.

 

8.3 Das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts des Internationalen Privatrechts (IPR) sowie des UN-Kaufrechts (CISG).

 

9 Geltungsbereich und Sonstiges

 

9.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmen sowie allen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i. S. d. § 310 BGB, soweit nichts Abweichendes ausdrücklich bestimmt ist.

 

9.2 Gehört der Auftraggeber nicht dem in Ziffer 9.1 bezeichneten Personenkreis des §  310 BGB an, gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen mit folgender Maßgabe:

 

- Die von KTS angegebenen Auftragsfristen sind entgegen Ziffer 3.1 verbindlich.

 

- Ziff. 6.3 gilt mit der Maßgabe, dass die Höhe der Verzugszinsen 5 Prozentpunkte p. a. über dem Basiszinssatz beträgt.

 

- Ziff. 8.1 gilt mit der Maßgabe, dass der Gerichtsstand Ansbach für den Fall vereinbart wird, dass der Auftraggeber seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Sitz, sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. - Ziff. 8.2 gilt nicht.